3. a) Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten insbesondere Ehegatten und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Bst. a). Das Recht auf Familiennachzug gilt auch für eingetragene Partner von EU/EFTA-Staatsangehörigen (Weisungen VFP [Stand 1/2023], Ziff. 7.4, Fn 156; Epiney/Faeh, in: Achermann/Epiney/Nguyen, Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 60 f.).