c) Es besteht kein Anlass, an einer schweren Suchterkrankung des Rekurrenten 1 zu zweifeln. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse ein Gutachten, das die schwere Erkrankung bestätigen soll, vermitteln könnte. Auf die Einholung eines Gutachtens, das die bestehende Sucht bestätigen soll, kann verzichtet werden.