1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 8/17 2. a) Die Rekurrenten beantragen die Anordnung eines medizinischen und psychiatrischen Gutachtens, das zeige, dass die Suchtproblematik des Rekurrenten 1 das Ausmass einer schweren Erkrankung habe.