I. Mit Eingabe vom 7. November 2023 äusserten sich die Rekurrenten erneut dahingehend, dass die Suchtproblematik des Rekurrenten 1 in einem von der Rekursbehörde anzuordnenden Gutachten zu untersuchen und zu bestätigen sei. Da dessen Delinquenz auf einer Krankheit beruhe, könne ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim eingetragenen Partner nicht verweigert werden. Erwägungen