G. Mit Stellungnahme vom 26. September 2023 führten die Rekurrenten zu den neu ergangenen Akten aus, dass die vereinzelten dem Rekurrenten 1 zur Last gelegten Klein- und Kleinstdelikte, von denen zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgegangen sei, im Zustand der vollständigen oder zumindest teilweisen Schuldunfähigkeit begangen worden seien. Grund dafür sei eine schwerwiegende Suchtproblematik. Dabei handle es sich um eine schwere Erkrankung, was durch ein von der Rekursinstanz anzuordnendes medizinisches und psychiatrisches Gutachten zu bestätigen sei.