E. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2022 machten die Rekurrenten geltend, der Rekurrent 1 sei mittlerweile bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung V.___ angemeldet. Es könne als notorisch angesehen werden, dass potentielle Arbeitgeber mit einem Stellenangebot warten würden, bis er eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen könne. Obwohl er seine Jugend fast ausschliesslich in Heimen unter Schweizer Leitung und Verantwortung verbracht habe, sei ihm von der Schweiz keine Möglichkeit eines Lehrabschlusses geboten worden. Er habe jedoch praktische Fähigkeiten in handwerklichen Berufen, wo Mitarbeiter gesucht seien.