6/17 eine Unterkunft oder Arbeitsstelle, die notwendigen Dokumente oder eine Bezugsperson verfügt habe. Seine einzige Bezugsperson sei der Rekurrent 2, weshalb er im Sinn einer Notlösung regelmässig zu ihm gereist sei. Dabei habe es sich um rechtfertigenden Notstand gehandelt, zumal das Rechtsgut, das er habe schützen wollen, einen höheren Wert geniesse als das verletzte Rechtsgut.