Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Rekurrent 1 habe nach dem FZA Anspruch auf Aufenthalt bei seinem Partner in der Schweiz. Dieses Recht könne nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden, wobei eine hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung vorliegen müsse. Unter den ihm vorgehaltenen Verurteilungen befänden sich insbesondere Bussenverfügungen. Verurteilungen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe lägen 7 bis 15 Jahre zurück. Seit sieben Jahren habe er keine schwerwiegenden Verfehlungen mehr begangen. Eine aktuelle und hinreichend schwere Gefährdung könne aus den Verurteilungen nicht abgeleitet werden.