Der schweizerische Partner habe um das Vorleben des Gesuchstellers und das bestehende Einreiseverbot gewusst. Ihm sei bei der Eintragung der Partnerschaft bewusst gewesen, dass die Partnerschaft wahrscheinlich nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Nachdem das Einreiseverbot ausgelaufen sei, könne die Beziehung durch gegenseitige Besuche und die modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben sei zulässig und verhältnismässig.