Er sei nicht in der Lage, sich an Regeln zu halten. Seine Bewährungsprognose sei schlecht. Er erfülle den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und stelle eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende Gefahr dar. Er vermöge deshalb weder aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) noch aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) einen Bewilligungsanspruch abzuleiten.