B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und setzte A.___ eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller habe bei seinem früheren Aufenthalt zu erheblichen Klagen Anlass gegeben, was zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012 und – nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten Massnahme – zur Ausschaffung nach Italien im Jahr 2018 geführt habe. Trotz eines bestehenden Einreiseverbots sei er mehrmals in die Schweiz eingereist. Es sei bereits wieder ein Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls und Hehlerei hängig. Er sei nicht in der Lage, sich an Regeln zu halten.