Ab 19. Februar 2014 befand sich A.___ im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes K.___ vom 23. Februar 2015 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben (Vorakten S. 728 ff.).