{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\ngg) Die Rekurrenten machen geltend, einer Übersiedlung nach Italien stehe die Suchterkrankung des Rekurrenten 1 entgegen. Sie übersehen, dass die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist\n(www.eda.admin.ch), was auch die Behandlung von Suchterkrankungen beinhaltet. Bei Rimini befindet sich beispielsweise die Comunità\nSan Patrignano, das grösste Drogen-Rehabilitationszentrum Europas.\nAufgrund der gegebenen medizinischen Versorgung müssten auch die\ndissoziale Persönlichkeitsstörung des Rekurrenten 1 (vgl. Vorakten\nS. 962) und allfällige gesundheitliche Beschwerden des Rekurrenten\n2, der gemäss Eingabe vom 26. September 2023 «aus gesundheitlichen Gründen an die Schweiz gebunden» sei, ohne dies allerdings zu\nerläutern, behandelt werden können. Ebenso müssten die vom Rekurrenten 1 benötigten Medikamente (HIV) erhältlich sein.\n\nd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund\nder Schwere und der Regelmässigkeit der begangenen Delikte, der\nTatsache, dass sich der Rekurrent 1 durch keine Massnahmen vom\ndeliktischen Verhalten abhalten liess, sowie seinem Verschulden bzw.\ndem Fehlen von Bemühungen um Verbesserung, ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten 1 besteht. Dieses\nüberwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seines Partners an\neinem weiteren Verbleib in der Schweiz, zumal die Beziehungspflege\nnicht verhindert wird und die Partnerschaft auch in Italien gelebt werden könnte. Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist mit Art. 8\nEMRK und Art. 13 BV sowie Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52\nAIG vereinbar.\n\ne) Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten 1 im Sinn\nvon Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar\nerscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.\n\n6.\nDemnach erweist sich die angefochtene Verfügung als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.\n\n16/17\n7.\nNach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) ist den unterliegenden Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem in gleicher Höhe\ngeleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n\nDas Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei\ndiesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ und B.___, wird abgewiesen.\n\n2.\nA.___ und B.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird abgewiesen.\n\nSICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT\nDer stellvertretende Vorsteher:\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\n17/17\n"}