{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\n 14/17\njedoch zu berücksichtigen, dass er nach diesen Verurteilungen mehrere Jahre im Straf- und Massnahmenvollzug verbracht hat. In dieser\nZeit konnte er die «üblichen» Delikte nicht mehr begehen und danach\nmusste er die Schweiz verlassen. Das Fehlen schwerer Delinquenz in\ndieser Phase basierte nicht auf einer biografischen Kehrtwende. Im\nÜbrigen kam es auch in dieser Zeit zu mehreren Verurteilungen (wegen insbesondere rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts) und Strafvollzügen. Das Verhalten des Rekurrenten 1 seit den\nschwersten Verurteilungen fällt negativ ins Gewicht.\n\ndd) Die Rekurrenten bilden eine eingetragene Partnerschaft. Die\nNichtbewilligung des Familiennachzugs würde bedeuten, dass sie\nnicht ständig in der Schweiz zusammenleben können. Das Paar\nkönnte die Beziehung jedoch durch die modernen Kommunikationsmittel und, nachdem gegen den Rekurrenten 1 kein Einreiseverbot\nmehr besteht, gegenseitige Besuche pflegen. Da Aufenthalte von zwei\nmal drei Monaten pro Jahr im je anderen Land möglich sind, könnten\nsie allenfalls das ganze Jahr zusammenleben. Kinder, die in die Abwägung einzubeziehen wären, sind nicht bekannt. Dass es andere\nPersonen gäbe, auf die speziell Rücksicht zu nehmen wäre, wird nicht\nbehauptet und ist auch nicht ersichtlich.\n\nee) Die Partnerschaft der Rekurrenten wurde vor rund drei Jahren\neingetragen. Wie lange die Beziehung davor schon bestanden hat,\nwird nicht dargelegt. Die Rekurrenten machen geltend, dass die Beziehung eng sei und der Rekurrent 2 dem Rekurrenten 1 Halt gebe\nund die Möglichkeit haben müsse, seinen kranken Partner zu pflegen.\nDem ist entgegenzuhalten, dass ein günstiger Einfluss des Partners\nauf das Verhalten des Rekurrenten 1 nicht erkennbar ist. Die Delinquenz erfuhr einzig durch Strafvollzüge namhafte Unterbrüche und\nwurde auch während des Rekursverfahrens fortgesetzt. Eine Unterstützung bei der Bekämpfung der Suchtkrankheit ist ebenso wenig erkennbar. Der Rekurrent 1 macht zwar geltend, wegen der Suchterkrankung delinquent zu sein und nicht weggewiesen werden zu können. Dass er (mit Hilfe seines Partners) diesbezüglich etwas unternommen hätte, z.B. eine Therapie begonnen oder sich um einen Therapieplatz bemüht hätte, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Zudem scheint in Anbetracht der anhaltenden Delinquenz (z.B.\nSchwarzfahren, Diebstähle) eine zureichende wirtschaftliche Unterstützung durch den Partner fraglich. In beruflicher Hinsicht haben die\nRekurrenten eine Bestätigung einer online-Anmeldung des Rekurrenten 1 bei einer Berufsberatung vom 8. Juli 2022 eingereicht. Dass auch\neine Beratung stattgefunden hätte, wird ebenso wenig geltend gemacht, wie ein Ergebnis mitgeteilt oder von einer ausgeübten Erwerbstätigkeit berichtet.\n\nff) Der Rekurrent 2 führt aus, dass er, um mit seinem Partner in\nItalien leben zu können, seinen Geburtsort und seine Heimat und somit sein gesamtes soziales Umfeld und seine Familie verlassen\nmüsste. Es wird nicht dargetan, aus welchen Personen die «Familie»\n\n15/17\nbesteht. Bei der gegebenen Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es sich allenfalls um ein oder mehrere Geschwister oder\nEltern bzw. einen Elternteil, jedoch nicht um (minderjährige) Kinder\nhandelt. Ein Leben ausserhalb der unmittelbaren Umgebung dieser\nFamilienmitglieder ist zumutbar, zumal die geografische Entfernung\ngering ist. Lebensumstände und Kultur sind in Italien nicht wesentlich\nanders als in der Schweiz. Der Rekurrent 2 kann aber auch in der\nSchweiz bleiben und die Beziehung durch moderne Kommunikationsmittel und die – solange sich der Rekurrent 1 nicht erneut ein Einreiseverbot einhandelt – in grossem Umfang möglichen Besuche pflegen. Ihm waren die erhebliche Delinquenz des Rekurrenten 1 und die\nhieraus resultierenden fremdenpolizeilichen Massnahmen bekannt,\nweshalb er wusste bzw. wissen musste, dass ein Familiennachzug behördlich abgelehnt werden könnte.\n\n"}