{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\naa) Der Rekurrent 1 hat regelmässig verurteilt werden müssen. Bei\nden vorgehaltenen schwereren Delikten handelte es sich insbesondere oft um Diebstähle und Hausfriedensbrüche. Er wurde aber auch\nwegen Drogenhandels, Raubs und eines Versuchs dazu sanktioniert.\nBereits als junger Erwachsener zeigte er deliktisches Verhalten und ist\ndavon bis heute nicht abgerückt, weshalb ein allenfalls entschuldigender Einfluss jugendlichen Alters nicht berücksichtigt werden muss. Von\nVorstrafen, Untersuchungshaft und Probezeiten liess er sich nicht beeindrucken. Gegenüber behördlichen und gerichtlichen Entscheiden\nlegte er eine hartnäckige Gleichgültigkeit an den Tag und auch während der Dauer des vorliegenden Rekursverfahrens war er nicht in der\nLage, sich rechtskonform zu verhalten. Die Gesellschaft hat ein erhebliches Interesse, vor unverbesserlichen Dauerdelinquenten geschützt\n\n13/17\nzu werden. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und der gezeigten Uneinsichtigkeit wäre bei seinem Verbleib in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit mit weiterer Delinquenz zu rechnen. Die Rekurrenten machen geltend, dass der Rekurrent 1 in Italien weder die\nSprache beherrscht, noch über eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle, die\nnotwendigen Dokumente oder eine Bezugsperson verfügt habe. Er sei\njeweils im Sinn einer Notlösung zu seinem Partner in die Schweiz gereist. Er habe sinngemäss in rechtfertigendem Notstand gehandelt.\nSie verkennen, dass dieser Rechtfertigungsgrund im Strafverfahren zu\nberücksichtigen gewesen wäre. Die wiederholten Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zeigen jedoch in verbindlicher Weise auf, dass keine Rechtfertigungsgründe vorgelegen\nhaben. Insgesamt ist dem Rekurrenten 1 ein schweres fremdenpolizeiliches Verschulden vorzuhalten und besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Verhinderung seines Aufenthalts in der\nSchweiz.\n\nbb) Der Rekurrent 1 ist im Jahr 1989 als Kleinkind in die Schweiz\ngekommen. Als Jugendlicher hat er einige Jahre in (schweizerischen)\nInstitutionen im Ausland verbracht, ehe er im Jahr 2007 in die Schweiz\nzurückkehrte, wo ihm die Integration nicht gelang und er in die Drogen\nund die Delinquenz abgleitete. Am 7. Juni 2012 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen.\nDieser Entscheid erwuchs am 27. Februar 2014 in Rechtskraft. Wegen\neines vorzeitigen Strafvollzugs und des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme blieb er dennoch in der Schweiz. Im August\n2018 wurde die Massnahme aufgehoben und gegen ihn ein Einreiseverbot verfügt. Seither hat er zumindest zeitweise in Italien gelebt (vgl.\nVorakten S. 1371) und die aktenkundigen Aufenthalte in der Schweiz\nwaren rechtswidrig und können nicht zu seinen Gunsten in Anschlag\ngebracht werden. Erst seit Februar 2022 hält er sich für die Dauer des\nVerfahrens rechtmässig wieder hier auf. Insgesamt verfügt der Rekurrent – trotz einiger Unterbrüche – über eine lange Anwesenheit. Diese\nist in Anbetracht einiger hier im Straf- und Massnahmenvollzug verbrachter Jahre zu relativieren. Die sprachliche Integration in der\nSchweiz ist gut. Soweit er behauptet, nur unzureichend Italienisch zu\nkönnen, kann ihm der weitere Spracherwerb zugemutet werden. Zudem gibt es auch in Italien mit dem Südtirol einen Landesteil, in dem\nDeutsch gesprochen wird. Beruflich hat er sich in der Schweiz nicht\nbewährt. Ordentliche Erwerbstätigkeiten sind nicht bekannt. Auch soziale Beziehungen ausserhalb der Partnerschaft werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Gesamthaft liegt – trotz teilweise\nillegalen Aufenthalts – eine lange Anwesenheit vor, muss aber eine\nberuflich und sozial schlechte Integration attestiert werden.\n\ncc) Der Rekurrent 1 wurde am 25. August 2011 wegen Raubs,\nDiebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und\nÜbertretung desselben zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 23. Februar 2015 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen insbesondere mehrfachen Diebstahls.\nZwar liegen diese schwersten Erkenntnisse einige Zeit zurück. Es ist\n\n"}