{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\nb)\naa) Der Rekurrent 1 wurde in den Jahren 2007 bis 2011 zu 22 aktenkundigen Verurteilungen u.a. wegen Raubes, Diebstählen und Einbrüchen sowie Drogen- (mindestens 500 Gramm Heroin) und Medikamentenhandel (rund 800 Tabletten Dormicum) verurteilt. Dabei wurden Freiheitsstrafen von 22 Monaten, 6 Monaten und 10 Tagen sowie\nin den übrigen Fällen Geldstrafen im Umfang von insgesamt 555 Tagessätzen ausgesprochen (vgl. oben A.b und Vorakten S. 426 ff.,\ninsb. 433). Mit der Verurteilung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe war der\nWiderrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62\nAbs. 1 Bst. b AIG gegeben. In der Folge widerrief das Migrationsamt\nam 12. Juni 2012 die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der\nSchweiz weg, was vom Bundesgericht mit Urteil 2C_718/2013 vom\n27. Februar 2014 letztinstanzlich bestätigt wurde (Vorakten S. 687 ff.).\n\nbb) Auch nach dem erfolgten Widerruf der Niederlassungsbewilligung (mit Wegweisung) delinquierte der Rekurrent 1 weiter und wurde\nwie folgt verurteilt:\n\n- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 2. Februar 2013\nwegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs\nzu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen;\n- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes N.___vom 26. April\n2013 wegen mehrfachen versuchten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen;\n- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 1. Januar 2014\nwegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe\nvon 30 Tagen;\n- mit Urteil des Bezirksgerichtes K.____ vom 23. Februar 2015 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,\nmehrfachen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgehoben wurde.\n\nDer Rekurrent 1 befand sich ab 19. Februar 2014 im vorzeitigen Strafvollzug und wechselte nach Eintritt der Rechtskraft der letztgenannten\nVerurteilung in die stationäre Massnahme. Nachdem diese im August\n2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war (Vorakten\n\n12/17\nS. 961 ff., insb. 966), verhängte das SEM ein bis 29. August 2021 gültiges Einreiseverbot, welches der Rekurrent 1 allerdings nicht beachtete, sodass er von der Staatsanwaltschaft Q.___ mit Strafbefehlen\nvom 22. Januar, 17. Mai und 2. Oktober 2019 sowie 8. Mai 2020 jeweils wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts\nmit insbesondere Freiheitsstrafen in zwei Fällen von 90 Tagen und in\nzwei Fällen von sechs Monaten bestraft wurde.\n\ncc) Mit der neuerlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 21\nMonaten (Urteil des Bezirksgerichtes K.____ vom 23. Februar 2015)\nhat der Rekurrent 1 nach dem erfolgten Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 12. Juni 2012 erneut den Widerrufsgrund nach Art. 63\nAbs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt.\n\ndd) Der Rekurrent 1 hat nebst dieser Verurteilung nach der Entlassung aus der Massnahme das Einreiseverbot konsequent missachtet\nund weitere Delikte begangen. Die entsprechenden Verurteilungen,\nUntersuchungshaften und Strafvollzüge vermochten ihn nicht von der\nBegehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie dies schon im Zusammenhang mit den Delikten und dem Verhalten, welches zum Widerruf\nder Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012 geführt hatte, der Fall gewesen war. Zwar sind die einzelnen Verstösse gegen das Einreiseverbot und weitere seit der Entlassung aus der Massnahme ab dem Jahr\n2019 begangene Delikte (zuletzt Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes vom 3. August 2023 wegen Widerhandlung gegen das\nPersonenbeförderungsgesetz) nicht sehr gravierend. Er hat jedoch regelmässig delinquiert und sich weder von strafrechtlichen noch von\nmigrationsrechtlichen Entscheiden, Massnahmen und Warnungen o-\nder Strafvollzügen beeindrucken lassen. Auch das laufende Rekursverfahren vermochte sein Verhalten nicht zu beeinflussen. Er hat gezeigt, dass er auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die\nRechtsordnung zu halten, womit er auch den Widerrufsgrund nach\nArt. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt.\n\nc) Liegen Widerrufsgründe vor, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch verhältnismässig erscheint.\n\n"}