{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\n 10/17\n(Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) oder\nwenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder\ndiese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet\n(Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG).\n\nLetzteres ist nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,\nAufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) u.a.\nder Fall, wenn er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Von einem schwerwiegenden\nVerstoss gegen die öffentliche Ordnung oder einer schwerwiegenden\nGefährdung ist dann auszugehen, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat.\nAuch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als schwerwiegend im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG bezeichnet werden, wenn sich der Ausländer von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch zukünftig\nweder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, was\nim Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_986/2022 vom 13. Januar 2023 E. 4.1. mit Hinweis auf\nBGE 139 I 31 E. 2.1.).\n\nc) Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig ist. Dabei sind nach Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration\nzu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 EMRK. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind u.a. folgende Kriterien\nzu berücksichtigen: Art und Schwere der begangenen Straftat und Alter des Täters im Zeitpunkt von deren Ausführung; Aufenthaltsdauer\ndes Ausländers in der Schweiz; Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die familiäre Situation des Betroffenen (unter\nbesonderer Berücksichtigung des Schutzes des Kindesinteresses);\ndie Dauer der Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; ob der Ehegatte bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der\nStraftat hatte; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum\nAufnahmestaat und zum Herkunftsland (Urteil des Bundesgerichtes\n2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 5.1. mit Hinweisen).\n\nKein Eingriff liegt vor, wenn dem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitglied ohne weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten\nzugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Fernhaltungsmassnahme betroffenen Person im\nAusland zu verwirklichen. Kann ihm dies nicht ohne weiteres zugemutet werden, kann aber den privaten Interessen rechtsprechungsgemäss auch bei intakten Familienverhältnissen – bei überwiegendem\nöffentlichen Interesse an der Untersagung des Aufenthalts – Genüge\ngetan werden, wenn der von der Ausweisung betroffene Ehegatte den\n\n11/17\nKontakt zum Ehepartner mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln weiterhin pflegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes\n2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 6.2. mit Hinweisen).\n\n5.\na) Nachdem der italienische Rekurrent 1, der während des Rekursverfahrens in der Schweiz geduldet war, und der schweizerische\nRekurrent 2 zusammenleben und gemäss ihrer Darstellung weiterhin\nin Partnerschaft zusammenleben wollen, haben sie nach Art. 42\nAbs. 2 und Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung an den Rekurrenten 1.\n\n"}