{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\n3.\na) Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 FZA haben Familienangehörige\neiner Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein\nAufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten insbesondere Ehegatten und die Verwandten\nin absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Bst. a). Das Recht auf Familiennachzug gilt auch\nfür eingetragene Partner von EU/EFTA-Staatsangehörigen (Weisungen VFP [Stand 1/2023], Ziff. 7.4, Fn 156; Epiney/Faeh, in: Achermann/Epiney/Nguyen, Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern\n2006, S. 60 f.). Familienangehörige von Schweizern können sich nicht\ndirekt auf die Bestimmungen des FZA berufen. Dies gilt sowohl für Familienangehörige aus Drittstaaten als auch für Familienangehörige,\ndie die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates besitzen. Das\nFZA kommt nämlich nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur\nAnwendung (Erfordernis eines Auslandsbezugs). Soweit Schweizer\nStaatsangehörige nicht von ihrem Mobilitätsrecht nach dem FZA Gebrauch gemacht haben, ist dieses Abkommen nicht anwendbar. Es\nhandelt sich dabei um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt (Weisungen VFP, Ziffern 7.1.4 und 7.7; vgl. BGE 129 II 249 E. 4.1 und 4.2;\nvgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022\nE. 3.2. mit Hinweisen).\n\n9/17\nb) Der Rekurrent 2 ist Schweizer Staatsangehöriger. Nachdem\nnicht geltend gemacht wird, dass er von seinem Mobilitätsrecht Gebrauch gemacht habe, was auch nicht ersichtlich ist, und deshalb ein\nAnspruch auf Nachzug des Rekurrenten 1 bestehe, räumt das FZA\ndem Rekurrenten 1 keinen Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs ein.\n\nc) Als italienischer Staatsangehöriger könnte sich der Rekurrent 1 auch unabhängig vom Familiennachzug auf die Bestimmungen\ndes FZA berufen und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen,\nwenn er die Aufenthaltsvoraussetzungen nach diesem Abkommen erfüllen würde. Er reicht jedoch keinen Arbeitsvertrag ein (Art. 6 Anhang\n1 FZA) und mangels ausgeübter Erwerbstätigkeit steht auch ein Verbleiberecht nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit nach Art. 4 Anhang 1 FZA nicht zur Debatte. Zudem wird der für einen Aufenthalt\nohne Erwerbstätigkeit erforderliche Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 24 Anhang 1 FZA) nicht erbracht. Das deliktische Verhalten des Rekurrenten 1 während des Rekursverfahrens scheint vielmehr das Fehlen der Mittel für den Unterhalt zu belegen (vgl. etwa «Ich\nhabe die Parfüme mangels Geld gestohlen.» [Rapport der Kantonspolizei vom 7. Juni 2023], «Ich habe die Flaschen gestohlen, weil ich\ndiese weiterverkaufen wollte.» [Rapport der Kantonspolizei vom 1. Juli\n2023]).\n\nd) Da die Rekurrenten keinen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA\nableiten können, stellt sich die Frage nach allfälligen Einschränkungen\nder Rechte aus dem FZA im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA\nnicht.\n\n4.\na) Nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 AIG haben ausländische eingetragene Partner von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz\neiner dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem\nein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Der gleiche Anspruch ergibt sich aus dem garantierten Recht auf Familienleben nach\nArt. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 BV, sofern\ndie familiäre Beziehung zu den nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz intakt ist und tatsächlich gelebt wird.\nDieser Anspruch setzt das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf\neinem gefestigten Rechtsanspruch beruht, voraus (BGE 135 I 143\nE. 1.3.1 mit Hinweis).\n\nb) Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe\nnach Art. 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Solche Widerrufsgründe\nliegen insbesondere vor, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen\nFreiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde\n\n"}