{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\nG.\nMit Stellungnahme vom 26. September 2023 führten die Rekurrenten\nzu den neu ergangenen Akten aus, dass die vereinzelten dem Rekurrenten 1 zur Last gelegten Klein- und Kleinstdelikte, von denen zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgegangen sei, im\nZustand der vollständigen oder zumindest teilweisen Schuldunfähigkeit begangen worden seien. Grund dafür sei eine schwerwiegende\nSuchtproblematik. Dabei handle es sich um eine schwere Erkrankung,\nwas durch ein von der Rekursinstanz anzuordnendes medizinisches\nund psychiatrisches Gutachten zu bestätigen sei. Dem aus gesundheitlichen Gründen an die Schweiz gebundenen Rekurrenten 2 müsse\ndie Möglichkeit gegeben werden, seinen Partner entsprechend seiner\nehelichen Beistandspflicht bei der Heilung von seiner Suchtkrankheit\nzu unterstützen.\n\nH.\nAm 17. Oktober 2023 gingen weitere polizeiliche Akten ein, aus denen\nsich ergab, dass der Rekurrent 1 am 15. September 2023 von der\nPolizei beim Konsum von Kokain mittels Spritze angehalten und für 30\nTage vom Gebiet der Stadt V.___ weggewiesen worden war. Sodann\nwar er am 6. Oktober 2023 wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige\ngelangt, nachdem er in V.___ eine Warenhausfiliale trotz bestehenden\nHausverbots betreten hatte.\n\nI.\nMit Eingabe vom 7. November 2023 äusserten sich die Rekurrenten\nerneut dahingehend, dass die Suchtproblematik des Rekurrenten 1 in\neinem von der Rekursbehörde anzuordnenden Gutachten zu untersuchen und zu bestätigen sei. Da dessen Delinquenz auf einer Krankheit\nberuhe, könne ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim eingetragenen Partner nicht verweigert werden.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und\nder Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n8/17\n2.\na) Die Rekurrenten beantragen die Anordnung eines medizinischen und psychiatrischen Gutachtens, das zeige, dass die Suchtproblematik des Rekurrenten 1 das Ausmass einer schweren Erkrankung habe.\n\nb) Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der\nBundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) gebietet, rechtzeitig und\nformrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese\nbeträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch nicht ausgeschlossen; die Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat\nund ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen\nkann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht\ngeändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229\nE. 5.3; BGE 124 I 241 E. 2).\n\nc) Es besteht kein Anlass, an einer schweren Suchterkrankung\ndes Rekurrenten 1 zu zweifeln. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse ein Gutachten, das die schwere Erkrankung bestätigen soll, vermitteln könnte. Auf die Einholung eines\nGutachtens, das die bestehende Sucht bestätigen soll, kann verzichtet\nwerden.\n\n"}