{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\nDer Rekurrent 2 habe sich keiner Straftaten schuldig gemacht und übe\neinen guten Einfluss auf seinen Partner aus, der bisher kein einfaches\nLeben gehabt habe. Ihre Beziehung gebe dem Rekurrenten 1 Stabilität\nund Halt. Es sei praktisch einzig noch zu Verstössen gegen das Einreiseverbot gekommen, welches heute nicht mehr bestehe. Die neueren Straftaten gegen das Einreiseverbot seien maximal mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten sanktioniert worden. Die Strafe sei trotz\nWiederholungsgefahr nicht erhöht worden, woraus ersichtlich sei,\ndass das ausländerrechtliche Verhalten nicht als gravierend eingestuft\nworden sei. Im Übrigen seien die rechtswidrigen Einreisen erfolgt, weil\nder Rekurrent 1 in Italien weder die Sprache beherrscht, noch über\n\n6/17\neine Unterkunft oder Arbeitsstelle, die notwendigen Dokumente oder\neine Bezugsperson verfügt habe. Seine einzige Bezugsperson sei der\nRekurrent 2, weshalb er im Sinn einer Notlösung regelmässig zu ihm\ngereist sei. Dabei habe es sich um rechtfertigenden Notstand gehandelt, zumal das Rechtsgut, das er habe schützen wollen, einen höheren Wert geniesse als das verletzte Rechtsgut.\n\nNachdem die Verfehlungen des Rekurrenten 1, die allenfalls eine Gefahr für besonders schützenswerte Güter darstellen konnten, mindestens 7 bis 15 Jahre zurücklägen und seiner schweren Jugend anzulasten seien, könnten sie ihm nicht mehr vorgehalten werden. Es dürfe\nden Rekurrenten nicht verunmöglicht werden, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Eine Bewilligungsverweigerung würde bedeuten,\ndass der Rekurrent 2 seine Heimat und sein gesamtes soziales Umfeld und seine Familie verlassen müsste, um in Italien mit seinem Partner leben zu können. Da die Verfehlungen viele Jahre zurücklägen,\nsei ein solch erheblicher Eingriff in die grundlegenden Menschenrechte nicht gerechtfertigt.\n\nD.\nDas Migrationsamt beantragte am 8. Juni 2022 unter Hinweis auf die\nangefochtene Verfügung, den Rekurs abzuweisen.\n\nE.\nMit Stellungnahme vom 22. Juli 2022 machten die Rekurrenten geltend, der Rekurrent 1 sei mittlerweile bei der Berufs-, Studien- und\nLaufbahnberatung V.___ angemeldet. Es könne als notorisch angesehen werden, dass potentielle Arbeitgeber mit einem Stellenangebot\nwarten würden, bis er eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen könne. Obwohl er seine Jugend fast ausschliesslich in Heimen unter Schweizer\nLeitung und Verantwortung verbracht habe, sei ihm von der Schweiz\nkeine Möglichkeit eines Lehrabschlusses geboten worden. Er habe jedoch praktische Fähigkeiten in handwerklichen Berufen, wo Mitarbeiter gesucht seien.\n\nF.\nIn der Folge ergingen verschiedene Polizeirapporte, in denen der Rekurrent 1 als Beschuldigter aufschien. Am 22. Mai 2023 beging er einen Ladendiebstahl in V.___ (zwei Parfums im Wert von insgesamt\nFr. 225.80). Nach dem entsprechenden Rapport vom 7. Juni 2023\nhatte er im besagten Geschäft bereits am 13. Mai 2023 einen Ladendiebstahl begangen (separater Rapport, auf den verwiesen wird, ist\nnicht in den Akten). Am 26. Mai 2023 brach er in V.___ ein Auto auf\nund entnahm Gegenstände im Wert von rund Fr. 265.–. Am 17. Juni\n2023 brach er nächtens in V.___ in einen Tankstellenshop ein und\nnahm Alkohol und Zigaretten im Wert von Fr. 240.40 mit. Am 25. bzw.\n27. Juni 2023 stahl er aus dem Keller eines Restaurants in V.___ Alkoholika im Wert von Fr. 166.– bzw. 1'334.60. Am 28. Juni 2023 hat er\nin G.___ eine Tiefkühltruhe aufgebrochen und Inhalt entwendet. Für\nzahlreiche weitere Delikte in G.___ zur fraglichen Zeit sei seine Mittäterschaft naheliegend. Am 1. Juli 2023 stahl er in einem Geschäft in\n\n7/17\nV.___ Alkoholika im Wert von Fr. 111.55. Am 29. Juli 2023 entwendete\ner am Bahnhof V.___ ein E-Bike im Wert von rund 8'000 Franken. Davor hatte er bereits am 15. Juli 2023 in V.___ ein E-Bike entwendet.\nMit Strafbefehl vom 3. August 2023 wurde er wegen einer Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz vom kantonalen Untersuchungsamt mit einer Busse von 120 Franken bestraft. Am 14. August 2023 stahl er in einem Warenhaus in W.___ drei Kleidungsstücke\nim Wert von gesamthaft Fr. 342.95.\n\n"}