{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\n Am 14. September 2021 stellte B.___ beim Einwohneramt\nU.___ ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Partner (Vorakten\nS. 1080 ff.).\n\nB.\nMit Verfügung vom 8. Februar 2022 wies das Migrationsamt das\nGesuch ab und setzte A.___ eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab\nRechtskraft. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, der\nGesuchsteller habe bei seinem früheren Aufenthalt zu erheblichen\nKlagen Anlass gegeben, was zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012 und – nach der Entlassung aus der gerichtlich\nangeordneten Massnahme – zur Ausschaffung nach Italien im Jahr\n2018 geführt habe. Trotz eines bestehenden Einreiseverbots sei er\nmehrmals in die Schweiz eingereist. Es sei bereits wieder ein Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls und Hehlerei hängig. Er sei nicht in\nder Lage, sich an Regeln zu halten. Seine Bewährungsprognose sei\nschlecht. Er erfülle den Widerrufsgrund des schwerwiegenden\nVerstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und stelle\neine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende Gefahr dar. Er vermöge deshalb weder aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit\n(SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) noch aus dem Bundesgesetz über\ndie Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration\n(SR 142.20; abgekürzt AIG) einen Bewilligungsanspruch abzuleiten.\n\nDer schweizerische Partner habe um das Vorleben des Gesuchstellers und das bestehende Einreiseverbot gewusst. Ihm sei bei der Eintragung der Partnerschaft bewusst gewesen, dass die Partnerschaft\nwahrscheinlich nicht in der Schweiz würde gelebt werden können.\nNachdem das Einreiseverbot ausgelaufen sei, könne die Beziehung\ndurch gegenseitige Besuche und die modernen Kommunikationsmittel\ngepflegt werden. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben sei zulässig und verhältnismässig.\n\n5/17\nC.\nGegen diese Verfügung erhoben A.___ (Rekurrent 1) und B.___ (Rekurrent 2), vertreten durch lic.iur. Pierre André Rosselet, mit Schreiben\nvom 22. Februar 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei die Verfügung ZEMIS-Nr. 1231373 des Migrationsamtes vom 8. Februar 2022 aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen;\n2. Es sei dem Rekurrenten 1 im Rahmen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses resp. im Sinne vorsorglicher\nMassnahmen zu bewilligen, das Verfahren bis zum\nrechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten und\nes sei das Migrationsamt daher anzuweisen, bis zum\nrechtskräftigen Entscheid auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten resp. diese zu unterlassen;\n3. Es sei den Rekurrenten für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zu entrichten;\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des\nStaates.\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Rekurrent 1 habe nach dem FZA Anspruch auf Aufenthalt bei seinem Partner in der Schweiz. Dieses Recht könne nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden, wobei eine hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung vorliegen\nmüsse. Unter den ihm vorgehaltenen Verurteilungen befänden sich\ninsbesondere Bussenverfügungen. Verurteilungen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe lägen 7 bis 15 Jahre zurück. Seit sieben Jahren\nhabe er keine schwerwiegenden Verfehlungen mehr begangen. Eine\naktuelle und hinreichend schwere Gefährdung könne aus den Verurteilungen nicht abgeleitet werden. Seit dem Jahr 2015 habe er, abgesehen von einer Verletzung des BetmG, einzig noch gegen das Einreiseverbot verstossen, wobei die letzte rechtswidrige Einreise nun bereits rund zwei Jahre zurückliege. Soweit auf ein hängiges Strafverfahren verwiesen werde, könne ihm mangels rechtskräftigen Abschlusses\nnichts angelastet werden. Im Übrigen könnte er, falls sich die Vorwürfe\nbewahrheiten sollten, verwarnt, oder ihm nachträglich die Bewilligung\nwieder entzogen werden.\n\n"}