{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\n Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q.___ vom 22. Januar\n2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft (Vorakten S. 1163 f.). Am 18. März 2019\nwurde er weggewiesen und nach der Haftentlassung am 24. April\n2019 erneut nach Italien überstellt (Vorakten S. 1171 ff.).\n\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q.___ vom 17. Mai 2019\nwurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (Vorakten\nS. 1186 ff.). Am 3. Juli 2019 ersuchten er und C.___, beide vertreten\ndurch lic.iur. Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, Zürich, im Kanton\n\n3/17\nY.___ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim\nSchweizer Lebenspartner (Vorakten S. 1195 ff.). Mit Verfügung des\nMigrationsamtes R.___ vom 12. August 2019 wurde A.___ weggewiesen und nach seiner Haftentlassung am 20. August 2019 ausgeschafft\n(Vorakten S. 1204 ff.).\n\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q.___ vom 2. Oktober\n2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft (Vorakten S. 1218 ff.). Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Strafrest: 60 Tage) und der verfügten Wegweisung aus der\nSchweiz vom 23. Januar 2020 (Vorakten S. 1227 ff.) wurde er am\n29. Januar 2020 ein weiteres Mal nach Italien überstellt (vgl. Vorakten\nS. 1247 [Frage 4]).\n\nMit Verfügung der Staatsanwaltschaft Q.___ vom 8. Mai 2020\nwurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Die bedingte Entlassung vom 23. Januar\n2020 wurde widerrufen und er unter Einbezug des Strafrests von 60\nTagen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Gesamtstrafe sanktioniert.\n\nAm 11. Mai 2020 ersuchten er und C.___ um Erteilung einer\nKurzaufenthaltbewilligung EU/EFTA für ersteren zwecks Eintragung\nder Partnerschaft. Mit Eingabe vom 31. August 2020 beantragte A.___\neine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots, was das SEM\nmit Verfügung vom 9. September 2020 ablehnte.\n\nMit Verfügung vom 15. September 2020 wies das Migrationsamt des Kantons Y.___ die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 3. Juli 2019 bzw. einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 11. Mai 2020 ab und wies A.___ auf das\nEnde des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs aus der Schweiz weg.\nEinem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung (Vorakten S. 1302 ff.).\n\nAm 28. September 2020 stellte das Migrationsamt des Kantons\nY.___ A.___ eine Bestätigung über den rechtmässigen Aufenthalt in\nder Schweiz aus (Vorakten S. 1316), worauf am 15. Oktober 2020 das\nZivilstandsamt S.___ seine Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger\nC.___ eintrug (Namen nach Eintragung: A.___ und B.___ [vgl. Vorakten S. 1084]).\n\nGegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Y.___\nvom 15. September 2020 wurden Rechtsmittel ergriffen. Dabei gingen\ndie kantonalen Rechtsmittelbehörden und das Bundesgericht davon\naus, dass A.___ den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland\nabzuwarten habe (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons\nY.___ vom 21. Oktober 2020 [Vorakten S. 1363]; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Y.___ vom 11. November 2020 [Vorakten\nS. 1359 ff.]; Urteil des Bundesgerichtes 2C_1058/2020 vom 3. März\n\n4/17\n2021 [Vorakten S. 1388 ff.]). Ein weiteres Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Bewilligung des prozeduralen\nAufenthalts vom 9. Februar 2021 blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des\nVerwaltungsgerichtes des Kantons Y.___ vom 11. Februar 2021 [Vorakten S. 1384 ff.]; Urteil des Bundesgerichtes 2C_236/2021 vom\n17. März 2021 [Vorakten S. 1394 ff.]). Auch in der Hauptsache wies\ndie Sicherheitsdirektion des Kantons Y.___ den Rekurs mit Entscheid\nvom 31. Dezember 2020 ab (Vorakten S. 1375 ff.). Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Y.___\nmit Urteil vom 31. März 2021 rechtskräftig abgewiesen (Vorakten\nS. 1418 ff.).\n\nAm 4. Juni 2021 nahm die Kantonspolizei an der Wohnadresse\nvon B.___ rechtshilfeweise eine Ausreisekontrolle vor, bei der A.___\nnicht angetroffen wurde (Vorakten S. 1077 f.).\n\n"}