{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-14_2024-02-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=681&type=1563347022&cHash=2fe8d442d4036a530569af88977be8e6", "Checksum": "e1304b62cfa025169498c95fe7fcad17"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:52", "Num": ["RDRM.2022.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:52", "Checksum": "13b41956949cdb17b874eba2057d8dfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.02.2024 RDRM.2022.14\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 2, Art. 52, Art. 63 Abs. 1 Bst. a, Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Der 36-jährige Rekurrent mit italienischer Staatsangehörigkeit kam im Jahr 1988 mit seiner Mutter in die Schweiz, wo er eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und ihm im Alter von 24 Jahren wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit einer Einreisesperre belegt und in sein Herkunftsland ausgeschafft, was ihn nicht davon abhielt, regelmässig einzureisen und sich Verurteilungen und Strafvollzüge einzuhandeln. Im Jahr 2020 wurde die Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eingetragen, worauf um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. Da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt, kommt bei der Prüfung das FZA nicht zur Anwendung. Nachdem der Rekurrent im Nachgang zu den Verurteilungen, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hatten, erneut delinquiert und Widerrufsgründe gesetzt hat, ist der Familiennachzug zum eingetragenen Partner abzulehnen, zumal der Rekurrent auch während eines geduldeten Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben hat, die Beziehungspflege weiterhin möglich sein wird und die Gesundheitsversorgung in Italien gewährleistet ist. Abweisung.\n\n- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 15. November 2007 wegen\nDiebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121; abgekürzt BetmG) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–;\n- mit Urteil des Bezirksgerichtes K.____ vom 15. Mai 2008 wegen Raubs und\nmehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 100.–;\n- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes N.___vom 8. Dezember 2008 wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe\nvon 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–;\n- mit Strafbefehl des Bezirksamtes L.___ vom 7. Juli 2009 wegen mehrfachen\nDiebstahls, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das BetmG zu einer\nGeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von\nFr. 300.–;\n- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes N.___vom 11. September 2009\nwegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,\nVergehens gegen das BetmG und Übertretung desselben zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 300.–;\n- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M.___vom 6. Oktober 2009 wegen\ninsbesondere Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen\nund einer Busse von Fr. 300.–;\n- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes O.___vom 20. Mai 2010 wegen\nmehrfachen Diebstahls, Verbrechens gegen das BetmG und Übertretung\ndesselben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Vorakten\nS. 344 ff.);\n- mit Urteil des Bezirksgerichtes K.____ vom 25. August 2011 wegen Raubs,\nDiebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung desselben zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse\nvon Fr. 200.–; zusätzlich wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 des\n\n2/17\nSchweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) angeordnet (Vorakten S. 338 ff.).\n\nAufgrund der Delinquenz widerrief das Migrationsamt mit Verfügung\nvom 12. Juni 2012 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus\nder Schweiz weg. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Sicher-\nheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 28. November 2012\nab (RDRM.2012.104 [Vorakten S. 426 ff.]). Die Beschwerden ans\nVerwaltungsgericht (B 2012/271, Urteil vom 12. Juni 2013 [Vorakten\nS. 524 ff.]) und das Bundesgericht (2C_718/2013, Urteil vom 27. Februar 2014 [Vorakten S. 687 ff.) blieben erfolglos.\n\nGleichwohl delinquierte A.___ auch nach dem Widerruf der\nNiederlassungsbewilligung in der Schweiz weiter und erwirkte folgende Verurteilungen (vgl. Vorakten S. 1047):\n\n- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 2. Februar 2013 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen;\n- Strafbefehl des Untersuchungsamtes N.___vom 26. April 2013 wegen mehrfachen versuchten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen;\n- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J.___ vom 1. Januar 2014 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.\n\nAb 19. Februar 2014 befand sich A.___ im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes K.___ vom\n23. Februar 2015 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59\nAbs. 3 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem\nZweck aufgeschoben (Vorakten S. 728 ff.).\n\nMit Verfügung vom 22. August 2018 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Y.___ die stationäre Massnahme per 29. August\n2018 auf (Vorakten S. 961 ff.) und am 28. August 2018 verfügte das\nStaatssekretariat für Migration SEM gegen A.___ ein Einreiseverbot\nfür die Dauer vom 30. August 2018 bis zum 29. August 2021 (Vorakten\nS. 998 f.). Am 30. August 2018 wurde er nach Italien ausgeschafft.\n\n"}