Entsprechend erscheint vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich 7.7 Prozent MWST) angemessen. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen.