Da die ausseramtliche Entschädigung aber nicht gestützt auf Art. 99 VRP (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu entschädigen ist, sondern aufgrund des in Art. 98bis VRP verankerten Erfolgsprinzips, hat der Rechtsvertreter Anspruch auf ein ungekürztes Honorar (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Entsprechend erscheint vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von Fr.