Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11 Bst. a und Art. 19 der Honorarordnung [sGS 963.75]). Das geltend gemachte Honorar erscheint vorliegend angemessen und ausgewiesen. Die vorliegende Rechtssache ist zwar nicht eindeutig, weist aber auch keine Komplexität auf. Da die ausseramtliche Entschädigung aber nicht gestützt auf Art.