d)aa) A.___ hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Er ist bei diesem Verfahrensausgang nicht gestützt auf Art. 99 VRP (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu entschädigen, sondern aufgrund des in Art. 98bis VRP verankerten Erfolgsprinzips.