Anlass für die Sanktion sei gewesen, dass er einmal gar keine Maske getragen und die Maske einmal nur umgehängt gehabt habe. Zudem habe er sich darauf angesprochen, sehr unanständig verhalten und sei im Vorfeld betreffend Maskenpflicht bereits mehrmals verwarnt worden. Im Vergleich dazu habe A.___ eine Gesichtsmaske getragen, aber eine andere als die von der Strafanstalt abgegebene Maske.