Gegenüber einem anderen Insassen der Strafanstalt sei ausserdem die gleiche Disziplinarmassnahme verfügt worden. Aus dem Sachverhalt und den Erwägungen jener Verfügung gehe hervor, dass der fragliche Insasse sich erst seit kurzer Zeit in der Strafanstalt aufhalten würde. Anlass für die Sanktion sei gewesen, dass er einmal gar keine Maske getragen und die Maske einmal nur umgehängt gehabt habe.