Es sei ferner zu berücksichtigen, dass es sich gemäss übereinstimmenden Angaben der Gefängnisleitung und von A.___ um die erste Beanstandung im Rahmen des bis dahin knapp siebenmonatigen Aufenthalts in der Strafanstalt handle. Der Direktor der Strafanstalt erwähne in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2021 selber, dass als Alternativsanktion der Verweis oder eine Busse möglich gewesen wären.