Auch dieser Umstand, sofern er denn zutreffe, sei in die Beurteilung des Fehlverhaltens einfliessen zu lassen. Sodann gehe aus den vorliegenden Akten nicht hervor, ob die entsprechende Anordnung vom 20. Oktober 2020 auch im Januar 2021 noch gegolten habe. Sie enthalte nämlich den Hinweis, dass die getroffenen Massnahmen vorerst bis 31.Dezember 2020 gelten würden und je nach Entwicklung aufgehoben, abgeändert oder verlängert werden könnten.