Gleich verhalte es sich mit der Behauptung von A.___, er habe bereits am Tag zuvor bei der Rückkehr aus dem Urlaub die schwarze Maske getragen und es habe seitens mehrerer Mitarbeiter keine Rügen gegeben. Auch dieser Umstand, sofern er denn zutreffe, sei in die Beurteilung des Fehlverhaltens einfliessen zu lassen.