Da in der Anordnung des Direktors vom 20. Oktober 2020 erwähnt werde, dass eigene Stoffmasken nicht erlaubt seien, spiele die Art der von A.___ verwendeten Maske (Hygiene- oder Stoffmaske) eine Rolle für die Einschätzung des Fehlverhaltens. Gleich verhalte es sich mit der Behauptung von A.___, er habe bereits am Tag zuvor bei der Rückkehr aus dem Urlaub die schwarze Maske getragen und es habe seitens mehrerer Mitarbeiter keine Rügen gegeben.