Im Rapport des betreffenden Mitarbeiters und in der Disziplinarverfügung sei ohne nähere Spezifikation von einer schwarzen Gesichtsmaske die Rede. Da in der Anordnung des Direktors vom 20. Oktober 2020 erwähnt werde, dass eigene Stoffmasken nicht erlaubt seien, spiele die Art der von A.___ verwendeten Maske (Hygiene- oder Stoffmaske) eine Rolle für die Einschätzung des Fehlverhaltens.