47bis der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14) vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Vollzugsvorschriften, der Hausordnung oder anderer Regelungen der Vollzugseinrichtung sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan. Als Disziplinarfehler gilt insbesondere auch die Missachtung ausdrücklicher Anordnungen.