2.a) Disziplinarfehler sind gemäss Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311), Art. 63 EG-StPO und Art. 47bis der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14) vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Vollzugsvorschriften, der Hausordnung oder anderer Regelungen der Vollzugseinrichtung sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan.