Die entsprechende Passage sei sogar grafisch hervorgehoben worden. Mit dem Tragen einer privaten Maske habe er eine ausdrückliche Anordnung missachtet. Es sei im Übrigen auch nicht bedeutsam, zu welchem Zeitpunkt die fehlerhafte Maske vom Anstaltspersonal entdeckt worden sei, zumal sich A.___ ohnehin an die geltenden Regeln zu halten habe. Das Disziplinarmass – es handele sich nur um einen frühzeitigen Zimmereinschluss – sei nicht zu beanstanden.