Die Anstalt habe sich in der Disziplinarsanktion auf die Verhinderung weitere Verfehlungen im Hause konzentriert und so die geeignete Sanktion verfügt, ohne eine nächste Öffnung zu kürzen, was ebenso vertretbar gewesen wäre. Die Sanktion fokussiere auf das Ziel, künftige Verstösse gegen die Ordnung zu verhindern. Dazu sei die ausgesprochene Disziplinarmassnahme geeignet und absolut verhältnismässig.