nicht vollumfänglich nach Vorgaben durchgeführt und eine Sperrung oder eine Kürzung der nächsten Öffnung (Ausgang oder Urlaub) sei eine Option gewesen. Die Anstalt habe sich in der Disziplinarsanktion auf die Verhinderung weitere Verfehlungen im Hause konzentriert und so die geeignete Sanktion verfügt, ohne eine nächste Öffnung zu kürzen, was ebenso vertretbar gewesen wäre.