Aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre seien beides Disziplinarsanktionen ohne Wirkung und somit ohne Änderungseffekt beim Insassen. A.___ sei aus einer Vollzugsöffnung mit dem Tragen der nicht zugelassenen Stoffmaske in die Anstalt zurückgekehrt. Somit habe er die Vollzugsöffnung