Für A.___ bedeute der verfügte Zelleneinschluss lediglich während einer Woche, dass er, statt um 21.00 Uhr, bereits um 19.00 Uhr in der Zelle eingeschlossen zu werde. Die Rekursschrift spreche von einem einwöchigen Zelleneinschluss und assoziiere somit eine Woche Abschottung von der Insassengemeinschaft, was in keiner Weise zutreffe.