Er habe sich ausserdem der in der Strafanstalt geltenden Maskenpflicht zu keinem Zeitpunkt verweigert, sondern habe lediglich nach Rückkehr aus seinem Urlaub eine extern erworbene Hygienemaske genutzt, die den gleichen Hygienestandard aufgewiesen habe wie diejenigen in der Strafanstalt ausgegebenen Masken. Weiter habe ihn das Personal der Strafanstalt während rund 1.5 Tagen mit seiner schwarzen Maske in der Anstalt verweilen lassen, ohne ihn hierauf anzu-