Korrekt sei, dass sich A.___ bis anhin keine einzige Verfehlung in der Strafanstalt habe zu Schulden kommen lassen. Er habe sich ausserdem der in der Strafanstalt geltenden Maskenpflicht zu keinem Zeitpunkt verweigert, sondern habe lediglich nach Rückkehr aus seinem Urlaub eine extern erworbene Hygienemaske genutzt, die den gleichen Hygienestandard aufgewiesen habe wie diejenigen in der Strafanstalt ausgegebenen Masken.