A.___ bestreite, das Schreiben des Direktors vom 20. Oktober 2021 erhalten zu haben. Er habe zuvor stets die Hygienemasken der Strafanstalt getragen, da nur die für ihn erhältlich gewesen seien. Die Strafanstalt habe die Disziplinarverfügung ohne umfassende Würdigung der Gefährdung und der objektiven Schwere des Disziplinarfehlers sowie des bisherigen Verhaltens und der Beweggründe von A.___ erlassen. Sie erwähne einzig, dass A.__