Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, A.___ sei am 16. Januar 2021 aus seinem Urlaub zurückgekehrt und habe keine von der Strafanstalt ausgegebene Maske mehr zur Hand gehabt. Er habe ersatzweise eine schwarze Maske, die ein Kollege von ihm zuvor in der Migros erworben hatte, benutzt.