_ habe am 17. Januar 2021 nicht eine von der Strafanstalt abgegebene Maske getragen, sondern eine schwarze Gesichtsmaske. Mit der Widerhandlung gegen die Weisung des Direktors vom 20. Oktober 2020 habe A.___ gegen das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, die Verordnung über Gefängnisse und Vollzugsanstalten und die Hausordnung der Strafanstalt Saxerriet verstossen.