Zur Begründung führte die Anstalt im Wesentlichen an, A.___ werde erstmals sanktioniert. Gemäss dem Schreiben des Direktors der Strafanstalt vom 20. Oktober 2020 dürften nur die von der Strafanstalt abgegebenen, zertifizierten Masken getragen werden. A.___ habe am 17. Januar 2021 nicht eine von der Strafanstalt abgegebene Maske getragen, sondern eine schwarze Gesichtsmaske.