{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-9_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=256&type=1563347022&cHash=c72fd422434da8659602ec1617a2e119", "Checksum": "61abfeeaee339586c1d7f1243a407e25"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "a8ba3c2bbb21c4e60564a88bc788e6a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9\nRegeste:\nArt.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung.\n\n d)aa) A.___ hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Er ist bei diesem Verfahrensausgang nicht gestützt auf Art. 99 VRP (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu entschädigen, sondern aufgrund des in Art. 98bis VRP verankerten Erfolgsprinzips. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch auf der Grundlage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat\nsubsidiären Charakter und bleibt ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners. Er kommt dann zum Tragen, wenn\nkeine Prozessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich ist.\nDie Unterscheidung der Anspruchsgrundlagen ist auch dann von Belang,\nwenn an einem Verfahren ausschliesslich kantonale Behörden beteiligt\nsind (VerwGE B 2014/74 vom 8. Juli 2014 E. 3.1. mit Hinweisen).\n\nbb) Der Vertreter von A.___ reichte eine (gekürzte) Kostennote in der\nHöhe von Fr. 1'179.95 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7 Prozent Mehrwertsteuer (MWST) ein. Im Rekursverfahren beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.‒ bis Fr. 6'000.‒. Innerhalb dieses Rahmens wird das\nGrundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art\nund Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 22 Abs. 1\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11\nBst. a und Art. 19 der Honorarordnung [sGS 963.75]). Das geltend gemachte Honorar erscheint vorliegend angemessen und ausgewiesen. Die\nvorliegende Rechtssache ist zwar nicht eindeutig, weist aber auch keine\nKomplexität auf. Da die ausseramtliche Entschädigung aber nicht gestützt auf Art. 99 VRP (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu entschädigen ist, sondern aufgrund des in Art. 98bis VRP verankerten Erfolgsprinzips, hat der Rechtsvertreter Anspruch auf ein ungekürztes\nHonorar (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Entsprechend erscheint vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von\nFr. 1'250.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich 7.7 Prozent\nMWST) angemessen.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen.\n\nb) Die Disziplinarverfügung der Strafanstalt Saxerriet vom 19. Januar\n2021 wird aufgehoben und die Streitsache zur Abklärung des\nSachverhalts im Sinn der Erwägungen und allfälliger neuer Entscheidung an die Strafanstalt Saxerriet zurückgewiesen.\n\n2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr von Fr. 300.– bei der Strafanstalt Saxerriet wird verzichtet.\n\n3. Der Kanton (Strafanstalt Saxerriet) entschädigt A.___ ausseramtlich\nmit Fr. 1'250.– zuzüglich MWST.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/11\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/11\n"}