{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-9_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=256&type=1563347022&cHash=c72fd422434da8659602ec1617a2e119", "Checksum": "61abfeeaee339586c1d7f1243a407e25"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "a8ba3c2bbb21c4e60564a88bc788e6a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9\nRegeste:\nArt.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11\nEr führe aus, aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre hätten sich\nbeide Massnahmen jedoch als wirkungslos und ohne Änderungseffekt\nauf die Insassen erwiesen. Falls der vom Direktor erwähnte Effekt tatsächlich zu beobachten sei, erscheine es aber trotzdem nicht zulässig,\ngestützt darauf, die zwei mildesten Disziplinarmassnahmen generell nicht\nmehr anzuwenden, insbesondere bei einem erstmals zu sanktionierenden Insassen wie A.___ und einer vergleichsweise leichten Verfehlung.\nNicht entscheidend für die Verfügung einer Disziplinarmassnahme dürfe\nsodann sein, dass A.___ die Maskenregelung kritisch hinterfrage und in\nseiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021 eine anfechtbare Verfügung\nzwecks Weiterzugs verlangt habe. Es wäre nicht zulässig, wenn die\nWahrnehmung gesetzlich vorgesehener Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten zu einer Verschärfung der Sanktionen führen würde. Gegenüber einem anderen Insassen der Strafanstalt sei ausserdem die gleiche\nDisziplinarmassnahme verfügt worden. Aus dem Sachverhalt und den Erwägungen jener Verfügung gehe hervor, dass der fragliche Insasse sich\nerst seit kurzer Zeit in der Strafanstalt aufhalten würde. Anlass für die\nSanktion sei gewesen, dass er einmal gar keine Maske getragen und die\nMaske einmal nur umgehängt gehabt habe. Zudem habe er sich darauf\nangesprochen, sehr unanständig verhalten und sei im Vorfeld betreffend\nMaskenpflicht bereits mehrmals verwarnt worden. Im Vergleich dazu\nhabe A.___ eine Gesichtsmaske getragen, aber eine andere als die von\nder Strafanstalt abgegebene Maske. Es habe sich um seine erste Verfehlung innerhalb von mehreren Monaten gehandelt und nicht von wenigen\nWochen. Vorgängige Ermahnungen oder Verwarnungen habe es gemäss den Akten nicht gegeben. In diesem Zusammenhang würde sich\ndaher nebst der Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme auch\njene nach der Gleichbehandlung der Insassen stellen.\n\n3. Unter Hinweis auf die Ausführungen im Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 27. April 2021 ist die Verfügung der Strafanstalt Saxerriet\nvom 19. Januar 2021 aufzuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zur allfälligen neuen Entscheidung\nan die Strafanstalt Saxerriet zurückzuweisen (Art. 56 Abs. 2 VRP).\n\n4.a) Für das Rekursverfahren wurde A.___ die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11\nb) In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen,\ndessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid bei noch offenem Ausgang ist nach Praxis des Verwaltungsgerichtes sowohl für die Frage der Auferlegung der amtlichen Kosten wie auch\nder Parteientschädigung von einem vollständigen Obsiegen des Rekurrenten auszugehen, unabhängig der gestellten Anträge (VerwGE\nB 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5).\n\nc) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf\nFr. 300.– festzusetzen. Der obsiegende A.___ hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Von der unterliegenden Vorinstanz\nwerden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n"}