{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-9_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=256&type=1563347022&cHash=c72fd422434da8659602ec1617a2e119", "Checksum": "61abfeeaee339586c1d7f1243a407e25"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "a8ba3c2bbb21c4e60564a88bc788e6a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9\nRegeste:\nArt.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung.\n\n b) Am 17. Januar 2021 trug A.___ im Speisesaal nicht die von der Anstaltsleitung abgegebene Hygienemaske, sondern eine schwarze Gesichtsmaske. Mit Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2021 verfügte die\nStrafanstalt Saxerriet, dass A.___ in der Zeit von 19. Januar 2021 bis und\nmit 26. Januar 2021 jeweils ab 19.00 Uhr während seiner Freizeit in seiner Zelle eingeschlossen werde. Während dieser Zeit werde ihm auch\ndas TV-Gerät und der Computer entzogen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/11\nc) Im Entscheid vom 27. April 2021 führte das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2021 aus, im Sachverhalt gebe es einige Unklarheiten. Gemäss Disziplinarverfügung sei einem\nMitarbeiter der Strafanstalt am 17. Januar 2021 kurz vor Mittag im Speisesaal aufgefallen, dass A.___ sich zu einem Mitinsassen an den Tisch\ngesetzt und dabei nicht die von der Strafanstalt abgegebene, sondern\neine schwarze Gesichtsmaske getragen habe. A.___ habe behauptet, die\ngetragene Maske sei eine schwarze, medizinische Wegwerf-Hygiene-\nmaske gewesen. Der Direktor der Strafanstalt hingeben habe in seiner\nStellungnahme vom 11. Februar 2021 ausgeführt, A.___ habe eine\nschwarze, nach dem Waschen wiederverwendbare Stoffmaske verwendet. Im Rapport des betreffenden Mitarbeiters und in der Disziplinarverfügung sei ohne nähere Spezifikation von einer schwarzen Gesichtsmaske\ndie Rede. Da in der Anordnung des Direktors vom 20. Oktober 2020 erwähnt werde, dass eigene Stoffmasken nicht erlaubt seien, spiele die Art\nder von A.___ verwendeten Maske (Hygiene- oder Stoffmaske) eine Rolle\nfür die Einschätzung des Fehlverhaltens. Gleich verhalte es sich mit der\nBehauptung von A.___, er habe bereits am Tag zuvor bei der Rückkehr\naus dem Urlaub die schwarze Maske getragen und es habe seitens mehrerer Mitarbeiter keine Rügen gegeben. Auch dieser Umstand, sofern er\ndenn zutreffe, sei in die Beurteilung des Fehlverhaltens einfliessen zu lassen. Sodann gehe aus den vorliegenden Akten nicht hervor, ob die entsprechende Anordnung vom 20. Oktober 2020 auch im Januar 2021 noch\ngegolten habe. Sie enthalte nämlich den Hinweis, dass die getroffenen\nMassnahmen vorerst bis 31.Dezember 2020 gelten würden und je nach\nEntwicklung aufgehoben, abgeändert oder verlängert werden könnten.\nDer verfügte Zelleneinschluss während der Freizeit und der Entzug des\nFernsehers und Computers seien im Vergleich zu anderen möglichen\nDisziplinarmassnahmen eher milde Sanktionen. Mit dem Verweis, der\nBusse oder dem gänzlichen Verzicht auf eine Disziplinarmassnahme würden indessen noch mildere Massnahmen zur Sanktionierung zur Verfügung stehen. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass es sich gemäss übereinstimmenden Angaben der Gefängnisleitung und von A.___ um die\nerste Beanstandung im Rahmen des bis dahin knapp siebenmonatigen\nAufenthalts in der Strafanstalt handle. Der Direktor der Strafanstalt erwähne in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2021 selber, dass als\nAlternativsanktion der Verweis oder eine Busse möglich gewesen wären.\n\n"}